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VGH Bayern, 22.08.2011 - 13 S 11.539 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Flurbereinigung; Ablehnung von Mitgliedern des Spruchauschusses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88
Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der …
Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2011 - 13 S 11.539
Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde sich in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt (BVerfG vom 5.4.1990 BVerfGE 82, 30). - BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75
Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung
Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2011 - 13 S 11.539
Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG vom 15.10.1977 BVerfGE 46, 34/41). - VGH Bayern, 09.09.2009 - 13 S 09.1462
Flurbereinigung; Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses
Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2011 - 13 S 11.539
Die vom Antragsteller angesprochenen einzelnen Wertänderungsberechnungen bei der Abfindung der anderen Teilnehmer für den Fall der Abhilfe bezüglich des Widerspruchs gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist mit dem Verlangen des Antragstellers nach Neuerstellung einer vermessungstechnischen Datei mit einer aufgeschlüsselten, umfassenden Kleinstflächenberechnung nicht zu vergleichen (vgl. hierzu Beschluss vom 9.9.2009 Az. 13 S 09.1462).
- VGH Bayern, 23.08.2011 - 13 S 11.538
Flurbereinigung; Ablehnung von Mitgliedern des Spruchauschusses
Der Antragsteller hat (unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Antragstellers im Verfahren 13 S 11.539) noch gerügt, dass den im Widerspruchsverfahren beigeladenen Teilnehmern jeweils eine Kleinstflächenberechnung zugegangen sei, die ihm in pflichtwidriger Weise bisher vorenthalten worden sei.